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Bürgerzugang

Mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 („Transparenzdekret“) wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass dafür eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 82 vom 7. März 2005 vorgesehenen Modalitäten.

Es gibt 2 verschiedene Arten von Bürgerzugang:

a) Einfacher Bürgerzugang:
Die Pflicht der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Verwaltung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann also ausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der institutionellen Website im Bereich Transparente Verwaltung gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Artikel 5, Absatz 1 gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).

b) Allgemeiner Bürgerzugang:
Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Landesverwaltung, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 5-bis gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).

An wen können Sie sich wenden?
Der Antrag auf Bürgerzugang ist an das Amt für institutionelle und sprachliche Angelegenheiten zu richten, welches von Seiten der Landesregierung als die für die Entgegennahme zuständige Organisationseinheit bestimmt wurde:

Amt für institutionelle und sprachliche Angelegenheiten
Amtsdirektor Andrea Tezzele
Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1
39100 Bozen
Tel. +39 0471 412090
PEC: zentraledienste.servizicentrali@pec.prov.bz.it
E-Mail: institutionelle.angelegenheiten@provinz.bz.it

Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Überlassung von Daten oder Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, unbeschadet der Rückerstattung der von der Verwaltung tatsächlich getragenen und belegten Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Landesverwaltung den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung auf dem Postwege beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.

Vordruck Antrag auf einfachen Bürgerzugang
Vordruck Antrag auf einfachen Bürgerzugang (PDF)
Vordruck Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang
Vordruck Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang (PDF)

RECHTSBEHELFE
Im Falle gänzlicher oder teilweiser Ablehnung des Bürgerzugangs oder bei nicht innerhalb von 30 Tagen ergangener Antwort (vorbehaltlich der Fristverlängerung zum Schutze der Interessen eventueller Drittbetroffener), kann ein Antrag auf Überprüfung an den Transparenzbeauftragten gestellt werden:

Transparenzbeauftragter der Südtiroler Landesverwaltung
In Person des Generalsekretärs Eros Magnago
Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1
39100 Bozen
Tel. +39 0471 411050
PEC: adm@pec.prov.bz.it
E-Mail: generalsekretariat@provinz.bz.it

Vordruck Antrag auf Überprüfung an den Transparenzbeauftragten
Vordruck Antrag auf Überprüfung an den Transparenzbeauftragten (PDF)

Gegen die Entscheidung der Landesverwaltung oder (im Falle eines Antrags auf Überprüfung) des Transparenzbeauftragten, kann die antragstellende Person Rekurs beim Verwaltungsgericht einlegen.

Zudem ist die Möglichkeit vorgesehen, einen Rekurs bei dem für das Land Südtirol zuständigen Volksanwaltschaft einzubringen (Artikel 5, Absatz 8, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013): https://www.volksanwaltschaft-bz.org/de/kontakte.asp

Verordnung über die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang sowie der Rechte im Rahmen der Veröffentlichungs-, Transparenz- und Informationspflicht der öffentlichen Verwaltung: Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4

REGISTER DER BÜRGERZUGÄNGE
Register der Anträge auf Bürgerzugang, mit Angabe des Gegenstandes und des Datums des Antrags sowie dem entsprechenden Ausgang mit dem Datum der Entscheidung:

Register der Bürgerzugänge - 2. Halbjahr 2025
Register der Bürgerzugänge - 1. Halbjahr 2025
Register der Bürgerzugänge - 2. Halbjahr 2024
Register der Bürgerzugänge - 1. Halbjahr 2024
Register der Bürgerzugänge - 2. Halbjahr 2023
Register der Bürgerzugänge - 1. Halbjahr 2023
Register der Bürgerzugänge - 2. Halbjahr 2022
Register der Bürgerzugänge - 1. Halbjahr 2022
Register der Bürgerzugänge - 2. Halbjahr 2021
Register der Bürgerzugänge - 1. Halbjahr 2021

Letzte Aktualisierung: 28/01/2026